Auszüge aus zwei historischen Satzungen
von 1896 und 1911




... die gute alte Zeit!
Vor mehr als einhundert Jahren waren die Voraussetzungen und Bedingungen für eine erfolgreiche Vereinsmitgliedschaft offensichtlich noch stärker reglementiert als heute :-)


Satzung 1896
Abschrift der Satzung des Gesang Vereins Liederkranz Breitenbach vom 01.10.1896


Statuten des Gesang-Vereins-Liederkranz Breitenbach

§ 1.
Der Zweck des hiesigen Gesangvereins ist Übung im Gesang und zwar:
        a. zur eigenen Ausbildung und
        b. zur Förderung eines guten Kirchengesangs.

§ 3.
Wer als Sänger in den Verein aufgenommen werden will, muß das 20. Lebensjahr überschritten und die nötigen Anlagen zum Gesang haben. Auch ist es erforderlich, daß derselbe einen, in jeder Beziehung tadellosen Wandel führt.

§ 9.
Ein jeder Sänger verpflichtet sich, zur bestimmten Zeit zur Gesangstunde zu kommen. Im Verhinderungsfalle hat sich derselbe unter Angabe der Gründe mündlich oder schriftlich beim Dirigenten zu entschuldigen.

§ 10.
Versäumt ein Sänger ohne Entschuldigung die Gesangstunde, so verfällt derselbe in eine Strafe von 25 Pfg. Erfolgt eine solche Versäumnis dreimal nacheinander, so wird das betreffende Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen.

§ 11.
Der Ort für die abzuhaltenden Gesangstunden ist mit Genehmigung des Königlichen Schulvorstandes der Schulsaal und zwar finden vorläufig die Gesangstunden am Dienstag und Sonnabend abends 8 Uhr statt.

§ 13.
Zur Erhaltung der Ordnung in dem Vereinslokal gilt als Regel:
        1. geistige Getränke bleiben fern
        2. Tabaksrauchen ist während der Gesangstunde verboten.
        3. Alle Störungen, als lautes Sprechen u.s.w. müssen während der Übungen vermieden werden.

§ 17.
Der Austritt aus dem Verein ist ein freiwilliger, der jederzeit, sofern das betreffende Mitglied seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber erledigt hat., erfolgen kann, oder aber er ist ein gezwungener respektive ein Ausschluß. Der Ausschluß kann erfolgen:
        1. unanständigem Betragen während der Gesangstunde
        2. unsittlichen Lebenswandel
        3. Ungehorsam gegen die Vereinsgesetze
        4. Verweigerung der Beiträge (3 Monatsbeiträge)
        5. Nachlässigkeit im Besuch der Gesangstunde.


Satzung 1911
Abschrift der Satzung des Gesang Vereins Liederkranz Breitenbach vom 18.10.1911

Statuten des Gesang-Vereins-Liederkranz Breitenbach

§ 1.
Der Zweck des hiesigen Gesangvereins ist Übung im Gesang und zwar:
        a. zur eigenen Ausbildung und
        b. zur Förderung eines guten Kirchengesangs.

§ 3.
Wer als Sänger in den Verein aufgenommen werden will, muß das 18. Lebensjahr überschritten, und die nötigen Anlagen zum Gesang haben. Auch ist es erforderlich, daß derselbe einen, in jeder Beziehung tadellosen Wandel führt.

§ 7.
Ein jeder Sänger verpflichtet sich, zur bestimmten Zeit zur Gesangstunde zu kommen. Im Verhinderungsfalle hat sich derselbe unter Angabe der Gründe mündlich oder schriftlich beim Dirigenten zu entschuldigen.

§ 8.
Versäumt ein Sänger ohne Entschuldigung die Gesangstunde, so verfällt derselbe in eine Strafe von 20 Pfg. Erfolgt eine solche Versäumnis dreimal nacheinander, so wird das betreffende Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen.

§ 11.
Geistige Getränke, Rauchen, lautes Sprechen u.s.w. ist während der Gesangstunde verboten.

§ 17.
Jedem Vereinsmitglied steht das Recht zu, in den Versammlungen sich offen und frei auszusprechen, jedoch hat es sich den Anordnungen des Vorsitzenden zu fügen.

§ 22.
Durch eigenhändige Namensunterschrift erklärt jedes Mitglied, daß es sich mit dem Inhalt dieser Statuten bekannt gemacht hat und verpflichtet sich zugleich ohne Widerreden den in den einzelnen Paragraphen gestellten Anforderungen zu genügen.


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